Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des
§ 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des
§ 13 Abs.3, des
§ 14, des
§ 16, des
§ 17 Abs.2 oder des
§ 18 Abs.1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des
§ 15 verletzt.