Vereinsstatuten
Inhalt
- § 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- § 2 Vereinszweck
- § 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- § 4 Arten der Mitgliedschaft
- § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 8 Die Mitgliedsbeiträge
- § 9 Die Vereinsorgane
- § 10 Die Landesversammlung
- § 11 Kompetenzen der Landesversammlung
- § 12 Der Vorstand
- § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- § 14 Die Berufsethische Beschwerdestelle
- § 15 Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin oder die Rechnungsprüfer
- § 16 Das Schiedsgericht
- § 17 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich 
- Der Verein führt den Namen "Vorarlberger Landesverband für Psychotherapie" (VLP) und ist ein Zweigverein des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie (ÖBVP).
- Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Vorarlberg.
- Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und ist weder partei- noch konfessionsgebunden.
§ 2 Vereinszweck 
- Organisatorische Zusammenfassung aller in Vorarlberg tätigen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung.
- Vertretung gemeinsamer beruflicher, berufspolitischer, wirtschaftlicher und sozialer Interessen dieser Personen und die Gestaltung derer Arbeitsbedingungen, all dies im Einklang mit dem ÖBVP.
- Verbreitung psychotherapeutischer Erkenntnisse.
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit.
- Alle sonstigen nach dem Vereinsgesetz möglichen Aktivitäten, soweit diese den Zielen des Vereines entsprechen.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 
-
Ideelle Mittel
- Schaffung und Betrieb einer Beratungs- und Informationsstelle zur Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Gruppen, z.B. Behörden, Ärzten, Kassen, Erziehungswesen etc.
- Disziplinäre und interdisziplinäre Forschung, Vergabe und Durchführung von Forschungsprojekten
- Beratung von öffentlichen und nichtöffentlichen Körperschaften in Fragen der Psychotherapie und verwandter Gebiete, insbesondere die Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen
- Gestaltung, Verhandlung und Vereinbarung von Verträgen für die Erbringung und Abgeltung psychotherapeutischer Leistungen mit den dafür in Betracht kommenden Kostenträgern, Behörden, Körperschaften und Einrichtungen in Vorarlberg, insbesondere das das Bundesland Vorarlberg betreffende Verträge zur Regelung der Beziehungen der Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu den Trägern der Sozialversicherungen,entsprechend den Richtlinien des Bundesvorstandes und mit der Einschränkung, dass diese Verträge erst nach Zustimmung des Bundesvorstandes gem. § 11(6) der ÖBVP-Statuten in der Fassung vom 24. 05. 2003 rechtsgültig unterzeichnet werden und in Kraft treten können.
- Begutachtung und Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie andere juristische Stellungnahmen, soweit sie die Psychotherapie und verwandte Bereiche betreffen.
- Beratung, Unterstützung und Hilfe für die Mitglieder in berufspolitischen Angelegenheiten.
- Koordination der Mitgliederaktivitäten.
- Förderung und Herausgabe von Publikationen
- Veranstaltungen wie Vorträge und Seminare, Organisation von und Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen.
- Internationale Kontakte
- Öffentlichkeitsarbeit
- Klienten- und Patienteninformation.
- Schaffung und Betrieb einer Berufsethischen Beschwerdestelle
-
Finanzielle Mittel
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen vereinseigenen Aktivitäten.
- Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft 
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
-
Ordentliche Mitglieder
- In der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß § 17 Psychotherapiegesetz eingetragene Personen, die im Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg psychotherapeutis
- Organisatorische Zusammenfassung aller in Vorarlberg tätigen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung.
- Vertretung gemeinsamer beruflicher, berufspolitischer, wirtschaftlicher und sozialer Interessen dieser Personen und die Gestaltung derer Arbeitsbedingungen,all dies im Einklang mit dem ÖBVP.
- Verbreitung psychotherapeutischer Erkenntnisse.
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit.
- Alle sonstigen nach dem Vereinsgesetz möglichen Aktivitäten, soweit diese den Zielen des Vereines entsprechen.
- h tätig sind; falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes.
- Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung: Das sind Personen, die bei einer in Österreich gemäß §§ 6 - 8 PthG gesetzlich anerkannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung in Ausbildung stehen.
-
Außerordentliche Mitglieder
Personen, die bei einer gemäß §§ 3-5 PthG gesetzlich anerkannten propädeutischen Ausbildungseinrichtung das psychotherapeutische Propädeutikum absolvieren. -
Fördernde Mitglieder
Physische und juristische Personen oder Einrichtungen, die die Zwecke des Vereins fördern. Jedes fördernde Mitglied kann seine Zugehörigkeit zum Bundesverband und/oder Landesverband wählen und seine Förderung einem bestimmten Zweck widmen. -
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Förderung und Weiterentwicklung der Psychotherapie verdient gemacht haben
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
-
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag des Mitgliedwerbers zunächst beim Vorstand des Landesverbandes. Der Landesverband leitet den Antrag mit einer Empfehlung an das Präsidium des Bundesverbandes weiter. Endgültig entscheidet die Bundeskonferenz über die ordentliche Mitgliedschaft.
Ordentliche Mitglieder können nur in einem Landesverband ihre Mitgliedschaft erwerben. - Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muß schriftlich unter Beischließung geeigneter Nachweise für die Aufnahme in die jeweilige Mitgliederkategorie an den Vorstand des Landesverbandes gerichtet werden (Formblatt).
- Eine Ablehnung der Aufnahme durch die Bundeskonferenz erfolgt unter Angabe von Gründen und muß dem Antragswerber nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied des Landesverbandes erfolgt auf dieselbe Weise wie die als ordentl. Mitglied.
- Die Aufnahme als förderndes Mitglied erf
-
Ordentliche Mitglieder
- In der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß § 17 Psychotherapiegesetz eingetragene Personen, die im Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg psychotherapeutisch tätig sind; falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes.
- Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung: Das sind Personen, die bei einer in Österreich gemäß §§ 6 - 8 PthG gesetzlich anerkannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung in Ausbildung stehen.
- Außerordentliche Mitglieder
Personen, die bei einer gemäß § 3-5 PthG gesetzlich anerkannten propädeutischen Ausbildungseinrichtung das psychotherapeutische Propädeutikum absolvieren.
- Fördernde Mitglieder
Physische und juristische Personen oder Einrichtungen, die die Zwecke des Vereins fördern. Jedes fördernde Mitglied kann seine Zugehörigkeit zum Bundesverband und/oder Landesverband wählen und seine Förderung einem bestimmten Zweck widmen
- Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Förderung und Weiterentwicklung der Psychotherapie verdient gemacht haben.
- olgt auf Antrag des Mitgliedwerbers beim Vorstand des Landesverbandes. Endgültig entscheidet die Landesversammlung.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Landesverbandes erfolgt auf Antrag mindestens eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds durch Beschluß der Landesversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
- Die Mitgliedschaft im Landesverband erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Übertritt in einen anderen Landesverband, durch Streichung oder durch Ausschluß.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis gebracht werden.
- Der Übertritt von einem Landesverband in einen anderen setzt die Verlagerung des Berufssitzes, des Dienstortes oder des Wohnortes bei nicht psychotherapeutisch Tätigen voraus. Der Übertritt ist den entsprechenden Landesvorständen schriftlich mitzuteilen.
- Die Streichung und der Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Beschluß der Landesversammlung.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft des Landesverbandes wird von der Landesversammlu
- Die Aufnahme als ordentliches und außerordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag des Mitgliedwerbers zunächst beim Vorstand des Landesverbandes oder beim Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme eines Bewerbers beschließt das Präsidium des Bundesverbandes oder der Landesverband vorläufig. Endgültig entscheidet der Bundesvorstand über die Mitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder können nur in einem Landesverband ihre Mitgliedschaft erwerben.
- Der Antrag auf ordentliche undaußerordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich unter Beischließung geeigneter Nachweise für die Aufnahme in die jeweilige Mitgliederkategorie an den Vorstand des Landesverbandes gerichtet werden (Formblatt).
- Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Bundesvorstanderfolgt unter Angabe von Gründen und muss dem Antragswerber nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied des Landesverbandes erfolgt auf dieselbe Weise wie die als ordentliches Mitglied.
- Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt auf Antrag des Mitgliedwerbers beim Vorstand des Landesverbandes. Endgültig entscheidet die Landesversammlung.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Landesverbandes erfolgt auf Antrag mindestens eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds durch Beschluss der Landesversammlung.
- ng beschlossen.
- Ein Ausschluß erfolgt unter Angabe von Gründen und muß dem Mitglied nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein ausgeschlossenes ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied kann binnen 6 Wochen das Schiedsgericht befassen, welches in diesem Fall eine Stellungnahme abgibt. Die Landesversammlung entscheidet nach Anhören des betreffenden Mitglieds endgültig. Im Falle eines endgültigen Ausschlusses oder nach ungenütztem Verstreichen der 6-wöchigen Frist erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
- Alle Mitglieder haben in der Landesversammlung ihren Sitz. Die ordentlichen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt (aktiv und passiv). Die außerordentlichen Mitglieder haben beratende Stimme und sind informations- und antragsberechtigt. Die fördernden Mitglieder sind informationsberechtigt und haben beratende Stimme.
- Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und bestem Können die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Organe des Vereins zu halten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und die Kollegialität zu wahren.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Die Mitgliedschaft im Landesverband erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Übertritt in einen anderen Landesverband, durch Streichung oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief zur Kenntnis gebracht werden.
- Der Übertritt von einem Landesverband in einen anderen setzt die Verlagerung des Berufssitzes, des Dienstortes oder des Wohnortes bei nicht psychotherapeutisch Tätigen voraus. Der Übertritt ist den entsprechenden Landesvorständen schriftlich mitzuteilen.
- Die Streichung der Mitgliedschaft beim Bundesverband bzw. der Ausschluss aus dem Bundesverband haben gleichzeitig auch die Streichung der Mitgliedschaft beim Landesverband bzw. den Ausschluss aus dem Landesverband zur Folge
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft des Landesverbandes wird von der Landesversammlung beschlossen
- Ein Ausschluss erfolgt unter Angabe von Gründen und muss dem Mitglied nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein ausgeschlossenes ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied kann binnen 6 Wochen das Schiedsgericht befassen, welches in diesem Fall eine Stellungnahme abgibt. Die Landesversammlung entscheidet nach Anhören des betreffenden Mitglieds endgültig. Im Falle eines endgültigen Ausschlusses oder nach ungenütztem Verstreichen der 6-wöchigen Frist erlischt die Mitgliedschaft.
§ 8 Die Mitgliedsbeiträge 
Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder obliegt der Generalversammlung des Bundesverbandes. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für fördernde Mitglieder des Landesverbandes legt die Landesversammlung fest.
§ 9 Die Vereinsorgane 
Die Landesversammlung (§§ 10 und 11)
Der Vorstand (§§ 12 und 13)
Die Berufsethische Beschwerdestelle (§14)
Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin oder die Rechnungsprüfer § 14.
Das Schiedsgericht, § 15.
§ 10 Die Landesversammlung 
- Die ordentliche Landesversammlung findet jährlich statt und ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Der Termin soll 3 Monate vorher bekannt gegeben werden.
- Eine außerordentliche Landesversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Landesversammlung beschlossen oder von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder oder von den RechnungsprüferInnen schriftlich beim Vorstand unter Angaben von Gründen beantragt wird.Die außerordentliche Landesversammlung ist in diesem Fall spätestens binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
- Den Vorsitz in der Landesversammlung führt der / die Vorstandsvorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung seine / ihre erste bzw. zweite Stellvertretung. Wenn auch verhindert sind, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie schriftlich gestellt werden und spätestens 10 Tage vor dem Termin der Landesversammlung beim Vorstand eingelangt sind.
- Bei der Landesversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt (aktiv und passiv). Die außerordentlichen Mitglieder haben beratende Stimme und sind informations- und antragsberechtigt. Die fördernden Mitglieder sind informationsberechtigt und haben beratende Stimme. Ein Übertragen des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches oder außerordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
- Die Landesversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Landesversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Tagesordnung kann mit Zweidrittelmehrheit geändert werden
§ 11 Kompetenzen der Landesversammlung 
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
- Beschluss auf Entlastung des Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer.
- Bestätigung der Mitglieder der Beschwerdestelle.
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft im Landesverband.
- Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft als ordentliches und außerordentliches Mitglied und als förderndes Mitglied.
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines sowie über die Verwendung eines allfälligen restlichen Vereinsvermögens.
- Beratung und Beschlussfassung in allen sonstigen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten.
- Wahl der Delegierten zum Länderforum, und zwar nur durch die ordentlichen Mitglieder. Der / Die Delegierte muss nicht Mitglied des Landesvorstandes sein, jedoch ordentliches Mitglied im Landesverband.
- Regelung des Verhältnisses des Landesverbandes für Psychotherapie zum Bundesverband,soweit sie nicht bereits in den Statuten des ÖBVP geregelt sind.
- Beschlussfassung und Änderung der Geschäftsordnung der Landesversammlung.
- Für Beschlüsse und Wahlen ist in der Regel die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 12 Der Vorstand 
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Dabei ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung von freiberuflich tätigen und angestellten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu achten. 1 Vorstandsmitglied ist nachMöglichkeit ein Psychotherapeut / eine Psychotherapeutin in Ausbildung.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes endet mit der Übergabe seiner Amtsgeschäfte an den neu gewählten Vorstand spätestens einen Monat nach der Neuwahl des Vorstandes.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Schriftführerstellvertreter / der Schriftführerstellvertreterin, dem Kassier / der Kassierin und dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin.
- Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes aus dem Vorstand hat dieses das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Landesversammlung einzuholen ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Den Vorsitz führt der / die Vorstandsvorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung seine / ihre erste bzw. zweite Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Landesversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers wirksam. Das kooptierte Mitglied muss bei der nächsten Landesversammlung bestätigt werden.
- Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung, verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über Empfehlungen von Mitgliedsaufnahmen sowie über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
- Der Vorstand kann aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder Ausschüsse einsetzen. Diese arbeiten auftragsgebunden.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Landesversammlung gebunden.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
- Der Der / die Vorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung seine / ihre erste bzw. zweite Stellvertretung, bei deren Verhinderung das jeweils nächstälteste Vorstandsmitglied, vertritt den Verein nach außen. Er / sie führt den Vorsitz in der Landesversammlung und im Vorstand. In besonderen Fällen ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Landesversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
- Schriftführer / die Schriftführerin hat den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom / von der Vorsitzenden und vom Schriftführer / von der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom / von der Vorsitzenden und vom Kassier / von der Kassierin gemeinsam zu unterfertigen
§ 14 Die Berufsethische Beschwerdestelle 
- Der Berufsethischen Beschwerdestelle obliegt die Beurteilung und Regelung von Konflikten, die die Tätigkeit von PsychotherapeutInnen (einschließlich der PsychotherapeutInnen in Ausbildung unter Supervision) betreffen. Die Berufsethische Beschwerdestelle beurteilt dabei insbesondere Sachverhalte, zu denen der vom Psychotherapiebeirat (§20 PthG) verabschiedete Berufskodex Empfehlungen enthält und interpretiert damit auch den Berufskodex im Einzelfall. Sie ist zuständig für eine außergerichtliche bzw. außerverwaltungsbehördliche Entscheidung in berufsethisch relevanten Konfliktfällen.
- Die Mitglieder der Berufsethischen Beschwerdestelle bestehen aus drei bis fünf erfahrenen PsychotherapeutInnen, werden vom Vorstand ernannt und von der Landesversammlung bestätigt und für drei Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder der Berufsethischen Beschwerdestelle sein.
- An einem Konflikt beteiligte Mitglieder sind verpflichtet, sich auf das Verfahren der Berufsethischen Beschwerdestelle einzulassen. Es wird eine Schlichtung den Konfliktparteien angeboten und nach Möglichkeit durchgeführt. Dies kann sowohl schriftlich oder persönlich geschehen. Bei groben Verstößen der PsychotherapeutIn gegen den Berufskodex, oder wenn die Zusammenarbeit vereitelt wird, kann die Berufsethische Beschwerdestelle die Angelegenheit an den Beirat des Bundesministeriums weiterleiten.
- Das gelungene Ergebnis der Berufsethischen Beschwerdestelle kann sein: Aussprache, Einsicht, Entschuldigung; Vergleich, Geldflüsse, schriftliche Vereinbarungen.
-
Kann keine Einigung zwischen den Konfliktparteien hergestellt werden, können weitere Schritte eingeleitet bzw. empfohlen werden:
- Einrichtung einer Schiedskommission (2. Instanz);
- Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirates im Bundesministerium;
- Eine Weiterleitung an den Vorstand und sonstige Berufsvertretungen (Ausschluss aus dem Berufsverband).
Empfehlung an BeschwerdeführerInnen zur Weiterleitung an Behörden und Gerichte.
Das Ergebnis einer Schlichtung wird schriftlich dokumentiert, (Patientendaten) anonymisiert und aufbewahrt.
§ 15 Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin oder die Rechnungsprüfer 
- Die Landesversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen für die Funktionsdauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Aufgabe der RechnungsprüferIn besteht in der laufenden Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines und der Berichterstattung an den Vorstand und an die Landesversammlung.
- Dieses Amt ist nicht vereinbar mit anderen Funktionen im Verein.
§ 16 Das Schiedsgericht 
Bei Auftreten von Streitfällen aus dem Vereinsverhältnis nominiert jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen einen Vertreter / eine Vertreterin. Diese einigen sich auf einen hinzutretenden Vorsitzenden / eine hinzutretende Vorsitzende oder bestimmen diesen / diese bei Stimmengleichheit durch das Los. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig mit einfacher Mehrheit innerhalb von 4 Wochen.
§ 17 Auflösung des Vereins 
- Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Im Falle der freiwilligen oder sonst verfügten Auflösung des Vereines ist ein Liquidator zu bestellen, der dafür Sorge trägt, dass die Beschlüsse bezüglich des Vereinsvermögens vollzogen werden.
fünfte, lt. Beschluss der Vollversammlung vom 5. Mai 2010 geänderte Fassung.
